ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
für die Zusammenarbeit zwischen Hebamme Beate Nolte und der Leistungsempfängerin**
Diese AGB regeln die Rahmenbedingungen für alle Leistungen, die zwischen der Hebamme Beate Nolte und der Leistungsempfängerin erbracht werden. Sie gelten ergänzend zum Behandlungsvertrag.
Die AGB finden auf sämtliche vertraglichen Beziehungen Anwendung, sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden.
Die Rechtsbeziehung ist privatrechtlich. Die Hebamme handelt freiberuflich und eigenverantwortlich.
Die Leistungen richten sich nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a SGB V.
Enthalten sind insbesondere:
Nicht enthalten:
Versäumt die Leistungsempfängerin einen Termin ohne rechtzeitige Absage, kann ein Ausfallhonorar erhoben werden.
Hebammenhilfe ist nicht vollständig planbar. Deshalb gelten folgende Regelungen:
4.1 Flexible Terminfenster
Termine verstehen sich mit einer Zeitspanne von ± 30 Minuten.
Die Hebamme darf Termine aus dringenden oder berufsbedingten Gründen kurzfristig verschieben. Die Leistungsempfängerin wird sofort informiert.
4.2 Bestellpraxis
Termine werden langfristig geplant. Kurzfristige Absagen können meist nicht nachbesetzt werden.
4.3 Verpflichtende Terminwahrnehmung
Mit ihrer Unterschrift bestätigt die Leistungsempfängerin, das Ausfallhonorar zu kennen und zu akzeptieren.
Die Hebamme ist telefonisch erreichbar:
Mailboxnachrichten werden regelmäßig abgehört. An Wochenenden und Feiertagen besteht Erreichbarkeit nur nach Absprache.
Organisatorische Fragen können per E-Mail gestellt werden.
Folgende Wahlleistungen können vereinbart werden:
Die Hebamme informiert vorab über entstehende Kosten.
Rechnungen werden per E-Mail zugestellt und per Überweisung bezahlt.
7.1 Gesetzlich Versicherte
Standardleistungen werden direkt mit der Krankenkasse abgerechnet. Wahlleistungen sind privat zu zahlen.
7.2 Heilfürsorgeberechtigte
Kostenübernahmeerklärung ist vorzulegen. Ohne diese erfolgt Privatabrechnung.
7.3 Selbstzahlerinnen / Privatversicherte
7.4 Zahlung
7.5 Vorauszahlung
Bei Wahlleistungen kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.